Der Bundesrat setzt die Gesetzesänderungen und die Vollzugsbestimmungen in den Verordnungen gestaffelt in Kraft:
Die Änderungen des Energiegesetzes treten auf den 1. Januar 2025 in Kraft. Ausnahme bilden die Änderungen von Artikel 15 im Energiegesetz (Abnahme- und Vergütungspflicht für PV-Anlagen). Die entsprechenden Verordnungen werden voraussichtlich noch im ersten Quartal 2025 vom Bundesrat verabschiedet. Bis zum 1. Januar 2026 bleiben die heutigen Regeln unverändert gültig. Per 2026 erfolgt dann der Systemwechsel auf den Referenzmarktpreis, welcher pro Quartal gemittelt und festgelegt werden soll.
Aufgrund dieser vom Bund am 21. November 2024 publizierten Information, hat der Verwaltungsrat der LST Energie AG die Vergütungen für die Energie, die im Jahr 2025 von Photovoltaik-Anlagen ins Netz eingespiesen wird, wie folgt beschlossen.
Der Rückliefertarif für die elektrische Energie wird 13 Rappen pro kWh betragen. Seit dem 1. Januar 2024 vergütet die LST Energie AG - nebst der eigentlichen Einspeisevergütung - an Anlageneigentümer, welche ihre Herkunftsnachweise (ökologischer Mehrwert) der LST Energie AG zur Verfügung stellen, zusätzliche 5 Rappen pro KWh. Dies wird auch im Jahr 2025 weitergeführt.
Diese Vergütung wird allerdings nur gewährt, wenn der Anlageneigentümer auch ein entsprechendes Stromprodukt für den Bezug wählt. Dafür stehen zwei Stromprodukte zur Verfügung , welche zu 50% resp. zu 100% aus Energie, welche aus Photovoltaikanlagen aus dem Gebiet der LST Energie AG gewonnen werden, bestehen.